Freitag, 28. September 2018

Trotz klarer Rechtslage: Frankfurter Stadtparlament verbannt Lebensrechtler


Stein des Anstoßes in der Bankenstadt: Die Beter vor pro familia

Ideologie vor Recht: Ein Antrag der FDP-Fraktion im Frankfurter Stadtverordnetenhaus, eine Bannmeile von 150 Metern Entfernung zur Beratungsstelle von pro familia zu errichten, wurde mehrheitlich im Frankfurter Stadtverordnetenhaus verabschiedet.

Der Sachverhalt: Zum vierten Mal organisiert die international tätige Organisation „40 Days for Life“ (in Zusammenarbeit mit dem Verein „Helfer für Gottes kostbare Kinder“) in diesem Herbst Mahnwachen vor der Beratungsstelle von pro familia im Frankfurter Westend. Die erste Gebetsaktion fand in der Fastenzeit 2017 statt.

Seit dem Frühjahr dieses Jahres streben FDP und Grüne im Frankfurter Stadtparlament die Errichtung einer Bannmeile von 150 Metern an. Bislang hatte sich der Ordnungsdezernent Markus Frank (CDU) aus rechtlichen Gründen dagegen ausgesprochen. 


Nun hat eine Mehrheit von SPD, Grünen, Linken und Splitterparteien eine solche Bannmeile beschlossen. Die Fraktionen von CDU, AfD und "Bürger für Frankfurt - BFF" haben dagegen gestimmt. 

Das Ordnungsamt kann, muss aber nicht die Entscheidung des Stadtparlamentes annehmen.

Die rechtliche Lage ist nämlich klar zugunsten von „40 Tage für das Leben“ und ihrer Gebetswachen: Ein Urteil des „Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte“ (EGMR (V. Sektion), Urteil vom 26.11.2015 – 3690/10): „Die von den deutschen Gerichten erlassene Unterlassungsverfügung war ein „Eingriff“ in das durch Art. 10 EMRK garantierte Recht des Beschwerdeführers auf freie Meinungsäußerung, der gesetzlich vorgesehen war und ein berechtigtes Ziel verfolgt hat, aber in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig war. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Äußerung zu einer sehr kontroversen Debatte von öffentlichem Interesse beigetragen. Trotz des den Vertragsstaaten zustehenden Ermessensspielraums ist festzustellen, dass die deutschen Gerichte keinen gerechten Ausgleich zwischen seinem Recht auf freie Meinungsäußerung und den nach Art. 8 EMRK geschützten Persönlichkeitsrechten der Ärzte hergestellt haben.“

Vom Verwaltungsgericht München gibt es ein noch jüngeres Urteil, welches nicht eindeutiger sein könnte: „Ein Totalverbot jeglicher Gehsteigberatung schwangerer Frauen vor einer Abtreibungsklinik ist grundsätzlich rechtswidrig. Es muss Raum bleiben für ein sensibles und die besondere Situation der Frau berücksichtigendes Ansprechen der Frau auf die Abtreibungsproblematik und ein Zeigen entsprechenden Informationsmaterials verbunden mit dem Angebot einer weitergehenden Beratung und Übergabe von Informationsmaterial einschließlich des Aufzeigens von Hilfen bei einer Entscheidung für das Leben des Ungeborenen (so genanntes sensibles Beratungsmodell). (VG München ( VG München, Urt. v. 12.5.2016 – M 22 K 15.4369 ).“