Freitag, 23. Februar 2018

DBK-Beschluss zur Kommunion: Wird aus der Kirche ein Abbruchunternehmen?

Unmittelbar vor Beginn der Frühjahrsvollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz erstaunte Kardinal Reinhard Marx die Öffentlichkeit mit seiner Aussage, er spreche sich nicht für Segnungen homosexueller Paare aus. Einige Wochen davor hatte sich der Vorsitzende der Bischofskonferenz in einem Interview beim Bayerischen Rundfunk für Segnungen „im Einzelfall“ ausgesprochen, was eine weltweite Welle der Empörung auslöste. Unmittelbar vor der Vollversammlung äußerten sich auch die deutschen Bischöfe Gebhardt Fürst (Stuttgart-Rottenburg) und Stephan Burger (Freiburg) ablehnend gegenüber diesem Vorstoß.

Nun könnte eventuell geklärt sein, wieso Kardinal diesen Rückzieher vornahm: Die Deutsche Bischofskonferenz hat beschlossen, dass evangelische Personen, die mit einem Katholiken verheiratet sind, unter bestimmten Umständen die Kommunion empfangen dürfen.

Es ist nicht übertrieben zu behaupten, dass diese – völlig unerwartete - Ankündigung viele in einen Schockzustand versetzen wird.

Die Begründung scheint wie ein Trick bzw. wie eine Zurechtbiegung des Kirchenrechtes: In extremen Notlagen sollen evangelische Ehepartner zu Kommunion zugelassen werden. Eine Notlage sieht die Bischofskonferenz dann gegeben, wenn die Ehe unter einem Ausschluss zur Kommunion erheblichen Schaden nehmen könnte. Das Kirchenrecht sähe diese Situation vor.

Theologen und Kirchenrechtler müssen diesen schwerwiegenden Beschluss analysieren und beurteilen. Die deutschen Bischöfe haben eine eigentlich sakrilegische Kommunion unter bestimmten Umständen zugelassen. Dies könnte weitreichende Konsequenzen für die Verortung der deutschen Bistümer in der Weltkirche und für das Verhältnis der Gläubigen zu ihren Oberhirten haben. Im Extremfall könnten sich die deutschen Bischöfe, die diesen Beschluss in ihren Bistümern einführen, im Schisma befinden.

Was aber schon festgestellt werden kann ist, dass die Bischofskonferenz der Dekonstruktions-Strategie von Kardinal Marx folgt: Die Instanz, die gegebenenfalls den evangelischen Ehepartner zur Kommunion zulassen soll, ist der Seelsorger, also normalerweise der Pfarrer vor Ort. Entsprechend seinem „Geist der Unterscheidung“ soll er prüfen, ob eine Erlaubnis gestattet werden kann.

Interessanterweise folgt diese dezentrale „Lösung vor Ort“ dem Muster, das sich Kardinal Marx für die Segnungen homosexueller Partnerschaften ausgedacht hatte: Keine allgemeinen Regeln, kein universelle Formel, sondern Einzelfall-Lösungen.  Dies ist zudem unfair gegenüber den Pfarrern, denen damit der "Schwarze Peter" zugeschoben wird.

Diese Einzellfall-Lösungen würden aber universellen lehramtlichen Aussagen widersprechen. Die Kommunion darf nämlich nur jemand empfangen, der bekennt, katholisch zu sein. Ansonsten ist er nicht in der katholischen Kirche. Die Kommunion ist unter anderem das sichtbare Zeichen der Verbundenheit mit der kirchlichen Gemeinschaft, der "Communio". Die Kommunion ist also kein reiner privater Akt, sondern hat etwas durchaus Gemeinschaftliches. Die oft vorgebrachte Forderung aus der evangelischen Welt, auch Protestanten zur katholischen Kommunion zuzulassen, ignoriert systematisch diesen Sachverhalt. Wie Kardinal Joseph Ratzinger in der Erklärung „Dominus Iesu“ ausführt, ist das katholische und das evangelische Verständnis grundlegend unterschiedlich.

Schon in der Frage der Zulassung von wiederverheirateten Personen zur Kommunion in Folge der Veröffentlichung des Apostolischen Schreiben Amoris Laetitia wählte man zum Teil den Weg der Einzelfallprüfung auf lokaler Eben.

Bischofskonferenz setzt Dekonstruktion fort

Wie in diesem Blog schon mehrmals erläutert, führt diese Vorgehensweise zur Auflösung eines universal geltenden Lehramtes und einer universal geltenden Sittenlehre.

Dass sich auf diese Weise ein Sammelsurium von theologischen Ansichten und Praktiken bilden wird, ist offensichtlich. Was verbindet dann noch die Katholiken untereinander?

Dies umso mehr, weil es keinen vernünftigen Grund gibt, Ausnahmen nur für wiederverheiratete Geschiedene und protestantische Ehepartner zu erlauben. Die nun angewendete „Logik“ könnte man auf viele Konstellationen ausdehnen. Es gäbe dann - so gesehen - weitere Lebenssituationen, die scheinbar eine „Einzelfall-Lösung“ ermöglichen.

Mit der Frage nach der Gültigkeit eines universellen Lehramtes und einer universellen Sittenlehre verbunden stellt sich auch immer drängender die Frage, welche Autorität die deutschen Bischöfe in moraltheologischen Fragen noch in Anspruch nehmen wollen.

Was können die Oberhirten überhaupt noch von den Gläubigen hinsichtlich Glaube und Moral fordern? Kirchensteuer zahlen und nicht die AfD wählen?

So gesehen ist die nun getroffene Entscheidung auch eine Selbstdemontage des Bischofsamtes.