1 Dubium über die Behauptung, dass die göttliche Offenbarung entsprechend den aktuellen kulturellen und anthropologischen Veränderungen neu interpretiert werden sollte.
Nach
den Äußerungen einiger Bischöfe, die weder korrigiert noch zurückgenommen
wurden, stellt sich die Frage, ob
die göttliche Offenbarung in der Kirche
gemäß den kulturellen Veränderungen unserer Zeit und gemäß der neuen
anthropologischen Sichtweise, die diese Veränderungen fördern, neu
interpretiert werden sollte; oder ob die göttliche Offenbarung für immer
verbindlich, unveränderlich und ihr daher nicht zu widersprechen ist, gemäß
dem Diktat des Zweiten Vatikanischen Konzils, dass Gott, der offenbart, „der
Gehorsam des Glaubens“ gebührt (Dei
Verbum 5); dass das, was zum Heil aller geoffenbart wird, „für immer
unversehrt“ und lebendig bleiben und „an alle Generationen weitergegeben“
werden muss (7), und dass der Fortschritt des Verstehens keine Veränderung der
Wahrheit der Dinge und Worte mit sich bringt, weil der Glaube „ein für alle Mal
weitergegeben“ wurde (8), und das Lehramt nicht über dem Wort Gottes steht,
sondern nur lehrt, was weitergegeben wurde (10).
2
Dubium über die Behauptung, dass die weit verbreitete Praxis der Segnung gleichgeschlechtlicher
Partnerschaften mit der Offenbarung und dem Lehramt übereinstimmt (KKK 2357).
Nach
der in der Heiligen Schrift bezeugten göttlichen Offenbarung, die die Kirche „aus
göttlichem Auftrag und mit dem Beistand des Heiligen Geistes voll Ehrfurcht
hört, heilig bewahrt und treu auslegt“ (Dei Verbum 10): „Im Anfang“
schuf Gott den Menschen zu seinem Bilde, männlich und weiblich schuf er sie und
segnete sie, damit sie fruchtbar seien (vgl. Gen 1,27-28), wobei der Apostel Paulus lehrt, dass die Leugnung der geschlechtlichen
Verschiedenheit die Folge der Leugnung des Schöpfers ist (Röm 1,24-32). Es stellt sich die Frage: Kann die Kirche von
diesem „Grundsatz“ abweichen, indem sie ihn im Gegensatz zu dem, was Veritatis
splendor 103 lehrt, als bloßes Ideal betrachtet und objektiv sündige
Situationen
wie gleichgeschlechtliche Partnerschaften als „mögliches Gut“ akzeptiert,
ohne die geoffenbarte Lehre zu verletzen?
3 Dubium über die Behauptung, Synodalität sei eine „konstitutive
Dimension der Kirche“ (Const.Ap. Episcopalis Communio 6), so dass die Kirche
von Natur aus synodal sei.
Da
die Bischofssynode nicht das Bischofskollegium vertritt, sondern lediglich ein
beratendes Organ des Papstes ist, da die Bischöfe als Zeugen des Glaubens ihr
Bekenntnis zur Wahrheit nicht delegieren können, stellt sich die Frage, ob die Synodalität das oberste
regulative Kriterium für die ständige Leitung der Kirche sein kann, ohne die
von ihrem Gründer gewollte konstitutive Ordnung zu verfälschen, wonach die
höchste und volle Autorität der Kirche sowohl vom Papst kraft seines Amtes als
auch vom Bischofskollegium zusammen mit seinem Oberhaupt, dem Papst, ausgeübt
wird (Lumen gentium 22).
4 Dubium
über die Unterstützung von Seelsorgern und Theologen für die These, dass „die
Theologie der Kirche sich geändert hat“ und daher die Priesterweihe an Frauen
verliehen werden kann.
Nach den weder korrigierten noch zurückgenommenen Äußerungen einiger
Prälaten, mit dem Zweiten Vatikanischen Konzil hätten sich die Theologie der
Kirche und die Bedeutung der Messe verändert, stellt sich die Frage, ob das Diktat des Zweiten Vatikanischen
Konzils noch gültig ist, wonach „das
gemeinsame Priestertum der Gläubigen… und das Priestertum des Dienstes… [sich] unterscheiden
(…) dem Wesen und nicht bloß dem Grade nach“ (Lumen Gentium 10) und die Priester die „heilige Weihevollmacht zur
Darbringung des Opfers und zur Nachlassung der Sünden“ besitzen (Presbyterorum Ordinis 2), und im Namen
und in der Person Christi, des Mittlers, handeln, durch den das geistliche
Opfer der Gläubigen vollendet wird? Es stellt sich auch die Frage, ob die Lehre des apostolischen Schreibens Ordinatio
Sacerdotalis des hl. Johannes Paul II., die als endgültig
festzuhaltende Wahrheit lehrt, dass es
unmöglich ist, Frauen die Priesterweihe zu erteilen, noch gültig ist, so dass diese Lehre
nicht mehr einer Änderung oder einer freien Diskussion durch die Hirten oder die
Theologen unterliegt.
5
Dubium über die Aussage „Vergebung ist ein Menschenrecht“ und das Beharren des
Heiligen Vaters auf der Pflicht, jedem und immer die Absolution zu erteilen, so
dass die Reue keine
notwendige Bedingung für die sakramentale Absolution wäre.
Es stellt sich die Frage, ob die Lehre des Konzils
von Trient noch in Kraft ist, wonach für
die Gültigkeit der sakramentalen Beichte die Reue des Pönitenten erforderlich
ist, die darin besteht, die begangene Sünde zu
verabscheuen und nicht mehr sündigen zu wollen (Session XIV, Kapitel IV: DH
1676), so dass der Priester die Absolution aufschieben muss, wenn klar ist,
dass diese Bedingung nicht erfüllt ist.