Montag, 11. April 2016

Amoris Laetitia, die „wiederverheirateten Geschiedenen“ und die Laien

Ob und unter welchen Bedingungen wiederverheiratete Geschiedene die Kommunion empfangen dürfen, war die am meisten diskutierte Frage im Vorfeld der Synoden in den Jahren 2014 und 2015. Mit Spannung erwartete die interessierte Öffentlichkeit, was das nachsynodale Dokument des Papstes dazu schreiben würde.

Dieses wurde am 8. April 2016 veröffentlicht und trägt die Überschrift „Amoris Laetitia“. Es handelt sich um ein Apostolisches Schreiben, also ein Dokument mit lehramtlichem Charakter (wenngleich ohne Anspruch der Unfehlbarkeit, da nicht dogmatisch).

Die wiederverheirateten Geschiedenen werden ausführlich im Kapitel 8 des Apostolischen Schreibens behandelt. Für die Frage der Kommunion sind die Paragraphen 300 bis 306 entscheidend. Dort heißt es: „Und da »der Grad der Verantwortung […] nicht in allen Fällen gleich [ist]« 335, müsste diese Unterscheidung anerkennen, dass die Konsequenzen oder Wirkungen einer Norm nicht notwendig immer dieselben sein müssen.“

Dieser Satz aus § 300 wird in der Fußnote 336 erläutert: „Auch nicht auf dem Gebiet der Sakramentenordnung, da die Unterscheidung erkennen kann, dass in einer besonderen Situation keine schwere Schuld vorliegt.“

In § 305 heißt es: „Aufgrund der Bedingtheiten oder mildernder Faktoren ist es möglich, dass man mitten in einer objektiven Situation der Sünde – die nicht subjektiv schuldhaft ist oder es zumindest nicht völlig ist – in der Gnade Gottes leben kann, dass man lieben kann und dass man auch im Leben der Gnade und der Liebe wachsen kann, wenn man dazu die Hilfe der Kirche bekommt.“

Diese Passage wird in der Fußnote 351 erläutert (die Quellenangaben wurden hier weggelassen, um die Lektüre zu erleichtern): „Deshalb » erinnere ich [die Priester] daran, dass der Beichtstuhl keine Folterkammer sein darf, sondern ein Ort der Barmherzigkeit des Herrn «. Gleichermaßen betone ich, dass die Eucharistie »nicht eine Belohnung für die Vollkommenen, sondern ein großzügiges Heilmittel und eine Nahrung für die Schwachen« ist.“

Aus diesen Passagen lässt sich herauslesen, dass es Fälle von „wiederverheirateten Geschiedenen“ gibt, die die Kommunion empfangen dürfen.

So hat das auch die Deutsche Bischofskonferenz in ihrer Stellungnahme gedeutet: „Nur im Blick auf die jeweilige Lebensgeschichte und Realität lässt sich gemeinsam mit den betroffenen Personen klären, ob und wie in ihrer Situation Schuld vorliegt, die einem Empfang der Eucharistie entgegensteht. Dabei ist die Frage einer Zulassung zu den Sakramenten der Versöhnung und der Kommunion immer im Kontext der Biographie eines Menschen und seiner Bemühungen um ein christliches Leben zu beantworten. Auf beide zuletzt genannten Aspekte weist der Papst explizit hin (vgl. Fußnoten 336 und 351).“

Dass es nun Ausnahmen bei „wiederverheirateten Geschiedenen“ geben soll, wurde von Kardinal Walter Brandmüller kritisiert: „Was aus Glaubensgründen grundsätzlich unmöglich ist, ist es auch im Einzelfall“, so Kardinal Brandmüller laut Kathpress, der österreichischen katholischen Presseagentur.

Die meisten Kommentatoren fügten sich dieser Lesart des Dokuments, vor allem diejenigen, aus dem sog. progressistischen Lager. Sie waren zwar nicht darüber begeistert, dass es nun keine allgemeine Zulassung zur Kommunion gibt, doch immerhin gab es Bewegung, eine Tür hätte sich einen Spalt weit geöffnet.

Doch manche Theologen aus dem progressistischen Lager zeigten Begeisterung, wie etwa Stephan Goertz, Professor für Moraltheologie an der Universität Mainz. Er lobte, dass das „Schreiben weitgehend auf eine naturrechtliche Argumentation verzichte“, so die Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 9. April 2016.

In der Tat betont das Dokument, man müsse „unterscheiden“ und auf die konkreten Lebensumstände achten. Die Empfehlung an die Seelsorger: „Daher darf ein Hirte sich nicht damit zufrieden geben, gegenüber denen, die in „irregulären“ Situationen leben, nur moralische Gesetze anzuwenden, als seien es Felsblöcke, die man auf das Leben von Menschen wirft.“

Im sog. „konservativen Lager“ gab es Versuche, das Dokument so zu deuten, als ob sich nichts verändert hätte, inklusive der Frage der Kommunion für die wiederverheirateten Geschieden. Diese Lesart ließe sich möglicherweise so begründen: Rein hypothetisch besteht die Möglichkeit, dass jemand Ehebruch begeht (also eine schwere Sünde, die vom Empfang der Kommunion ausschließt), doch subjektiv befindet sich die Person trotzdem im Stand der heiligmachenden Gnade.

Man muss aber sehr stark die Kasuistik bemühen, um einen solchen Fall zu finden, zumal „Amoris Laetita“ ausdrücklich vorschreibt, die Fälle müssten mit den Seelsorgern im Beichtstuhl besprochen werden.

Wenn man nun behauptet, die Lehre hätte sich nicht geändert und die wiederverheirateten Geschiedenen seien nicht zur Kommunion zugelassen, so behauptet man im Grunde, die entsprechenden Vorgaben von „Amoris Laetitia“ sind tote Normen oder Nullaussagen und Kardinal Brandmüller hätte gegen Bestimmungen protestiert, die es in der Realität [praktisch] nicht gibt.

Was soll der normale Laie vom Ganzen nun halten, wenn er an der traditionellen Lehre festhalten will, nach welcher der Empfang der Kommunion für wiederverheiratete Geschiedene ausgeschlossen ist? 


Der normale Laie bleibt ratlos und perplex gegenüber einer Kakophonie von widersprüchlichen Stellungnahmen. Man kann auch nicht verlangen, dass er sich selber eine Meinung bildet, denn es ist Aufgabe der lehrenden Kirche, eine klare Orientierung zu geben. Es ist Aufgabe der Kardinäle und Bischöfe, nun zu erklären, welche Konsequenzen – auch ekklesiologische – „Amoris Laetitia“ nach sich zieht.