Freitag, 10. Februar 2017

Wichtige Stellungnahme zu Amoris laetitia von Prof. Andreas Wollbold

Screenshot Youtube
Am 8. Februar 2017 veröffentlichte die katholische „Tagespost“ ein Interview mit dem Priester und Pastoraltheologe, Prof. Andreas Wollbold, zum Schreiben der Deutschen Bischofskonferenz über „Amoris laetitia“.

Das DBK-Papier öffnet wiederverheirateten Geschiedenen die Kommunion in Einzelfällen. Das Schreiben erzeugte viel Irritation, weil es der Tradition und diversen Lehrschreiben der Kirche, wie etwa „Familiaris consortio“, widerspricht. Zusätzlich sorgte für Unverständnis die Tatsache, dass die Bischofskonferenz implizit zu wissen vorgibt, wie Papst Franziskus „Amoris laetitia“ interpretiert sehen will. So erklärte Bischof Konrad Zdarsa von Augsburg, Bischöfe haben den Papst nicht zu interpretieren.

Kath.net veröffentlichte eine Zusammenfassung des Interviews von Prof. Wollbold mit der Tagespost. Der entscheidende Absatz zur Problematik der wiederverheirateten Geschiedenen ist:

„Der Pastoraltheologe kritisiert dann, dass sowohl im Schreiben „Amoris laetitia“ als auch im Bischofswort die kirchenrechtliche Klarheit fehle. Das Schreiben der Bischofskonferenz behandle nur das "forum internum". Hier ist der geschützte Raum von Gewissen, Beichte und Seelsorge gemeint, der nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sei. Für die Öffentlichkeit selbst gelte aber laut Wollbold nach wie vor das „forum externum“ und damit auch Kanon 915 des CIC, nachdem wiederverheiratete Geschiedene an den Orten, wo ihre Situation bekannt sei, nicht zur Kommunion zugelassen werden dürfen.“

Der Kirchenrechtler P. Dr. Gero Weishaupt kommentierte die Stellungnahme von Prof. Wollhold folgendermaßen:

„Genau, so sehe ich das auch: Can 915 gilt nach wie vor. Denn die objektive Seite der Sünde des Ehebruches ist für den Kommunionspender wahrnehmbar. Die subjektive Seite freilich nicht. Man muss hier deutlich zwischen innerem Gewissensbereich und äußerem Rechtsbereich unterscheiden, d.h. zwischen der subjektiven Seite und der objektiven Seite der Sünde. Letztere bleibt bei innerer Nichtanrechenbarkeit der Sünde, aber bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der ehebrecherischen Status unverändert und verbietet damit die Zulassung zur Kommunion.“

Aus diesen beiden Texten wird verständlich, was das Dokument der Bischofskonferenz (gewollt oder ungewollt) bezweckt.

Der innere Gewissenbereich wird im DBK-Papier im Grunde zu einem äußeren Rechtsbereich gemacht, über welchen der Priester im Beichtstuhl urteilen muss. Das ist schlichtweg ein Ding der Unmöglichkeit, denn der Priester kann nun mal nicht ins Gewissen anderer hineinblicken. Das DBK-Papier fordert also etwas von den Beichtvätern, was sie gar nicht leisten können.

Abgesehen davon, setzt das DBK-Papier das Kirchenrecht außer Kraft. Dieses ist aber für die Priester verbindlich.

Durch das DBK-Papier wird auch die Morallehre der Kirche außer Kraft gesetzt. Im Papier wird zwar darauf hingewiesen, dass der Ehebruch eine schwere Sünde ist, dass man sich zum Empfang der Kommunion nicht im Zustand der schweren Sünde befinden darf etc., doch aufgrund der oben genannten Gründe bleibt die Morallehre wirkungslos.

Die Stellungnahme von Professor Wollhold ist deshalb so wertvoll, weil sie klare Kriterien für die Beurteilung der Interpretationen von Amoris laetitia und ihre Durchführung gibt.